5. Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung des Entscheidungssatzes «in dubio pro duriore» sowie angesichts der noch möglichen Ermittlungshandlungen, welche für die Frage, ob ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung, zusätzliche wesentliche Erkenntnisse liefern könnten, keine Verfahrenseinstellung erfolgen kann. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch fortzusetzen und die noch gebotenen Ermittlungen ergänzend durchzuführen.