Auch dies spricht gegen eine Geringfügigkeit. Vorliegend steht mithin weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Eindeutigkeit fest, dass das angezeigte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement ist demnach an die Hand zu nehmen.