StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB). Allein der Umstand, dass das Baumfällungsgesuch nachträglich bewilligt worden ist, begründet keine Geringfügigkeit, würde doch dadurch der Grundsatz ausgehebelt, dass auch dann eine Strafbarkeit vorliegt, wenn die Fällung nachträglich bewilligt wird. Die gefällte Ulme scheint zudem noch gesund gewesen zu sein, was bei Ulmen offenbar selten ist (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige). Auch dies spricht gegen eine Geringfügigkeit.