Dies letztlich auch deshalb, weil sich die Bewilligungspflicht in der Tat klar aus dem Bauschutzreglement ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 3 BSchR), so dass fraglich erscheint, ob sich der Beschuldigte 1 und insbesondere die Beschuldigte 2 als Juristin überhaupt darauf berufen können, sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein. Ein klarer Fall von Straflosigkeit liegt hier nicht vor. Gleichermassen kann auch nicht argumentiert werden, die Schuld und Tatfolgen seien als gering zu betrachten und das Verfahren sei auch aus diesem Grund nicht an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m.