In diesem Schreiben hielt J.________ fest, dass er die Beschuldigten 1 und 3 bei der Begehung vor Ort am 15. Mai 2017 betreffend die Vorgaben des Baumschutzreglements informiert habe. Betreffend die vorzeitige Fällung führte er an, dass der chronologische Ablauf von Baumfällungen und Bauarbeiten zu keiner Zeit Thema eines Gesprächs oder von Korrespondenz zwischen den Beschuldigten und dem Stadtplanungsamt gewesen sei. Bei solchen und anderen grundlegenden Themen und Fragen zum Bewilligungsverfahren verweise das Stadtplanungsamt grundsätzlich an das Bauinspektorat.