Es trifft zu, dass nach Angaben des Beschuldigten 1 in seiner E-Mail vom 31. Mai 2017 J.________ vom Stadtplanungsamt mit der Fällung einverstanden war (vgl. Beilage 5 zum Schreiben der Beschuldigten 1 und 2 vom 30. Oktober 2017 an das Bauinspektorat). Dies widerspricht indes den Ausführungen von J.________ selbst im Schreiben vom 3. Oktober 2017 an das Bauinspektorat. In diesem Schreiben hielt J.________ fest, dass er die Beschuldigten 1 und 3 bei der Begehung vor Ort am 15. Mai 2017 betreffend die Vorgaben des Baumschutzreglements informiert habe.