von Baugrün wäre das ok)» (vgl. Beilage 5 zum Schreiben der Beschuldigten 1 und 2 vom 30. Oktober 2017 an das Bauinspektorat). K.________ teilte dem Beschuldigten 1 gleichentags per E-Mail mit, dass die Baumfällung kein eigentlicher Bestandteil des Baugesuchs sei und die Fällung daher auch nicht der Ausstellungs-/Rechtskraftfrist der Baubewilligung unterliege. Das heisse, wenn das Stadtplanungsamt/Stadtgrün einverstanden sei mit der Fällung, könne diese unverzüglich ausgeführt werden (vgl. Beilage 6 zum Schreiben der Beschuldigten 1 und 2 vom 30. Oktober 2017 an das Bauinspektorat). Es trifft zu, dass nach Angaben des Beschuldigten 1 in seiner E-Mail vom 31. Mai 2017 J._______