Vertrauen, welches nach Verwaltungsrecht schutzwürdig erscheine, könne nicht im Strafrecht zu vorwerfbarem Vorsatz oder Fahrlässigkeit umgedeutet werden. Die Beschuldigten 1 und 2 können sich entgegen ihrer Auffassung vorliegend nicht klarerweise auf einen Vertrauensschutz berufen. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 31. Mai 2017 bei K.________ vom Bauinspektorat nach dem Stand der Bewilligung erkundigt und angefragt hat, ob er «den einen Baum bereits fällen dürfe (nach Herrn J.________ von Baugrün wäre das ok)» (vgl. Beilage 5 zum Schreiben der Beschuldigten 1 und 2 vom 30. Oktober 2017 an das Bauinspektorat).