Eine eventuelle Unrichtigkeit dieser Auskunft sei für sie nicht erkennbar gewesen. Vorliegend hätten die zuständigen Verwaltungspersonen bzw. diejenigen, von denen die Bauherrschaft hätte ausgehen dürfen, sie seien zuständig, eine auf einen konkreten Fall zugeschnittene Äusserung getätigt (Zustimmung von J.________, dass gefällt werden könne; Äusserung von K.________, die Fällung könne unverzüglich ausgeführt werden). Auf diese Äusserung hätten sie vertrauen dürfen. Vertrauen, welches nach Verwaltungsrecht schutzwürdig erscheine, könne nicht im Strafrecht zu vorwerfbarem Vorsatz oder Fahrlässigkeit umgedeutet werden.