12 Die Sanktionen müssen auch dann ausgesprochen werden, wenn eine Baute oder Nutzungsänderung nachträglich bewilligt werden kann (vgl. WALDMANN, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, N. 6.12). Die Beschuldigten 1 und 2 berufen sich auf eine E-Mail von K.________ vom Bauinspektorat vom 31. Mai 2017 und machen geltend, sie hätten die Ulme erst fällen lassen, nachdem sie die entsprechende Erlaubnis der Behörde erhalten hätten. Eine eventuelle Unrichtigkeit dieser Auskunft sei für sie nicht erkennbar gewesen.