b BSchR nur mittels vorgängiger Baubewilligung hätte gefällt werden dürfen. Zum Zeitpunkt der Fällung der Ulme am 16. Juni 2017 lag keine Bewilligung vor. Eine solche wurde erst nachträglich mit der kleinen Baubewilligung vom 25. Januar 2018 erteilt. Der objektive Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG und Art. 15 Abs. 1 BSchR ist demnach grundsätzlich erfüllt. Die nachträgliche Bewilligung ändert nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der Beschuldigten 1 und 2.