BSG 721.0) macht sich strafbar, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt. Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung (vgl. ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 50 BauG). 4.8 Es ist unbestritten, dass die Ulme als schutzwürdiger Baum im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b BSchR nur mittels vorgängiger Baubewilligung hätte gefällt werden dürfen.