Die Baubewilligungsbehörde befindet im Bauentscheid über das Beseitigungsgesuch und die dagegen erhobene Einsprache (Art. 9 Abs. 3 BSchR). Wer den Vorschriften des Reglements nicht nachkommt, wer insbesondere geschützte Bäume ohne Bewilligung vorsätzlich oder fahrlässig entfernt, wird gemäss Art. 15 Abs. 1 BSchR bestraft. Nach Art. 50 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) macht sich strafbar, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt.