Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Baumschutzreglements der Stadt Bern (BSchR; BSG 733.1) sind in den Baumschutzzonen B die Bäume ab einem Mindeststammumfang von 80 cm bzw. einem Durchmesser von ca. 25 cm, gemessen 1 m über dem gewachsenen Boden, geschützt und ihre Beseitigung bedarf einer Bewilligung. Das Beseitigungsgesuch ist mit dem Baugesuch beim Bauinspektorat einzureichen, wenn die Beseitigung geschützter Bäume mit einem Baugesuch zusammenhängen (vgl. Art. 9 Abs. 1 BSchR). Die Baubewilligungsbehörde befindet im Bauentscheid über das Beseitigungsgesuch und die dagegen erhobene Einsprache (Art. 9 Abs. 3 BSchR).