Dies stellt ein massgebliches Kriterium für die Beurteilung eines allfälligen (Eventual-)Vorsatzes dar und muss näher abgeklärt werden. 4.7 Zu prüfen bleibt die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapportes feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst.