Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann derzeit auch keine Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs mangels Nachweises einer vorsätzlichen Begehung erfolgen. Wie vorstehend dargetan wurde, ist zurzeit gerade nicht klar, wie weit der Zaun effektiv durch die Ulme eingedrückt worden ist. Angesichts dessen kann auch nicht beurteilt werden, ob für den Beschuldigten 3 klar ersichtlich war, wo die Grundstücksgrenze durchläuft. Dies stellt ein massgebliches Kriterium für die Beurteilung eines allfälligen (Eventual-)Vorsatzes dar und muss näher abgeklärt werden.