Dies ist durch Einreichung einer Rechnung für den Hebebühneeinsatz oder eine Einvernahme der an der Fällung weiter beteiligten Personen – der Beschuldigte 3 spricht von «wir» – ohne weiteres möglich. Erst danach ist es möglich zu beurteilen, ob die Ausführungen des Beschuldigten 3 als beschuldigte Person glaubhaft sind und der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs daher nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann derzeit auch keine Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs mangels Nachweises einer vorsätzlichen Begehung erfolgen.