11 deführerin für die Fällung der Ulme nicht betreten müssen. Die Fällung sei mittels Hebebühne erfolgt (Z. 24 ff.). Auf diese Ausführungen kann indes nicht ohne weiteres abgestellt werden. Vielmehr ist es in der vorliegenden Konstellation (Aussage einer beschuldigten Person) angezeigt, die Aussage zu überprüfen. Dies ist durch Einreichung einer Rechnung für den Hebebühneeinsatz oder eine Einvernahme der an der Fällung weiter beteiligten Personen – der Beschuldigte 3 spricht von «wir» – ohne weiteres möglich.