Vorgängig dieser Abklärungen kann das Verfahren wegen Sachbeschädigung auch gegenüber dem Beschuldigten 3 nicht eingestellt werden. 4.6 Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) anbelangt, trifft es zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin auf keine tatsächlichen Beobachtungen hinsichtlich ihrer Vermutung stützen kann, der Beschuldigte 3 habe zur Fällung der Ulme ihr Grundstück betreten müssen. Die Annahme kann indes nicht schlechterdings als abwegig bezeichnet werden, da sich die Ulme auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befand.