Ohne Einvernahme von Herrn I.________ kann nicht beurteilt werden, welche Aussage glaubhafter erscheint. Erschiene die Aussage von Herrn I.________ glaubhafter, wäre dies nebst den bestehenden Indizien (Umgebungsplan; weggedrückter Zaun) ein weiteres Indiz betreffend den subjektiven Tatbestand. Dies gilt es angesichts der bereits bestehenden Indizien weiter abzuklären. Vorgängig dieser Abklärungen kann das Verfahren wegen Sachbeschädigung auch gegenüber dem Beschuldigten 3 nicht eingestellt werden.