Als Gärtner musste dem Beschuldigten 3 zudem die Problematik von Bäumen auf der Grenze zweier Grundstücke bekannt sein. Auch der Beschuldigte 3 hat gemäss eigenen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2018 wahrgenommen, dass der Stamm der Ulme dicker wurde und den Zaun zum anderen Grundstück wegdrückte (Z. 66 f.), was ein weiteres Indiz für einen Eventualvorsatz ist. Die Beschwerdeführerin machte in der Anzeige geltend, dass Herr I.________, Ehemann der Beschwerdeführerin, beobachtet habe, wie der Beschuldigte 3 auf dem Nachbarsgrundstück der Beschuldigten 1 und 2 mehrere Bäume gefällt habe. Herr I.______