vor) auch aus diesem Grund keine Verfahrenseinstellung erfolgen konnte. Dasselbe gilt auch betreffend den Beschuldigten 3. Dem Beschuldigten 3 war der Umgebungsplan für den Bau des Pools vor der Fällung bekannt. Er durfte deshalb nicht mehr ohne weiteres auf die Anweisung der Beschuldigten 1 und 2 vertrauen, sondern hätte diesbezüglich mit seinen Auftraggebern Rücksprache nehmen müssen. Dies hat er offenbar nicht gemacht, was ein Indiz für einen Eventualvorsatz ist. Als Gärtner musste dem Beschuldigten 3 zudem die Problematik von Bäumen auf der Grenze zweier Grundstücke bekannt sein.