Dass die Beschuldigten 1 und 2 ein allfälliges Miteigentum vor den Baubewilligungsbehörden nicht thematisiert haben, spricht ebenfalls nicht gegen einen Vorsatz, zumal davon ausgegangen werden kann, dass dies nicht angesprochen worden wäre, wenn sie ohne Einverständnis des Miteigentümers die Ulme hätten fällen wollen. Damit ergibt sich, dass angesichts des vorliegenden Umgebungsplans derzeit eine Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) mindestens gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch, so dass im Lichte der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hier-