Für die Baubewilligungsbehörde bestand daher kein Anlass, Fragen nach den Eigentumsverhältnissen zu stellen. Dass die Beschuldigten 1 und 2 ein allfälliges Miteigentum vor den Baubewilligungsbehörden nicht thematisiert haben, spricht ebenfalls nicht gegen einen Vorsatz, zumal davon ausgegangen werden kann, dass dies nicht angesprochen worden wäre, wenn sie ohne Einverständnis des Miteigentümers die Ulme hätten fällen wollen.