BSG 725.1]; vgl. zudem die kleine Baubewilligung vom 25. Januar 2018, 10 wonach die Frage, ob und in welcher Form allfällige zivilrechtliche Belange tangiert sind, insbesondere die Eigentumsverhältnisse des betroffenen Baumes, nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei und auf dem zivilrechtlichen Weg geklärt werden müsse). Für die Baubewilligungsbehörde bestand daher kein Anlass, Fragen nach den Eigentumsverhältnissen zu stellen.