, mutet seltsam und wenig glaubwürdig an. Aus der Korrespondenz mit der Baubewilligungsbehörde können die Beschuldigten 1 und 2 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Baubewilligungsbehörde hat im Bewilligungsverfahren lediglich zu überprüfen, ob ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften ist dagegen nicht zu prüfen. Die Betroffenen müssen entsprechende Ansprüche beim Zivilgericht geltend machen. Im Baubewilligungsverfahren können sie ihre zivilrechtlichen Einwände und Ansprüche nur als Rechtsverwahrung anmelden (vgl. Art. 32 des Dekrets über das Baubewilligungsverfahren [BewD; BSG 725.1];