Dass sie es unterlassen haben, obwohl auch der Beschuldigte 1 nach eigenen Aussagen wahrgenommen hat, dass der Maschendrahtzaun durch die Ulme zum Grundstück der Beschwerdeführerin gedrückt worden ist, deutet stark auf ein mindestens eventualvorsätzliches Vorgehen hin. Die Aussage des Beschuldigten 1 an der Einvernahme vom 11. Juni 2018, wonach er gesehen haben will, dass der Maschendrahtzaun durch den Baum zum Grundstück der Beschwerdeführerin gedrückt werde, jedoch nicht wissen will, ob der Maschendrahtzaun eine Grundstücksgrenze sei (vgl. Z. 58 ff. des Einvernahmeprotokolls), mutet seltsam und wenig glaubwürdig an.