Aufgrund dessen, dass die Ulme im Umgebungsplan hälftig sowohl auf ihrem Grundstück als auch auf dem Nachbargrundstück eingezeichnet worden war, hätten die Beschuldigten 1 und 2 skeptisch werden und weitere Abklärungen treffen müssen. Dass sie es unterlassen haben, obwohl auch der Beschuldigte 1 nach eigenen Aussagen wahrgenommen hat, dass der Maschendrahtzaun durch die Ulme zum Grundstück der Beschwerdeführerin gedrückt worden ist, deutet stark auf ein mindestens eventualvorsätzliches Vorgehen hin.