Dieses Wissen muss sich auch ein Laie entgegenhalten lassen und gilt umso mehr, als die Beschuldigte 2 Rechtsanwältin ist. Zwar ist die Beschuldigte 2 in den letzten Jahren jeweils im Steuerrecht tätig gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie sich entsprechende Grundfähigkeiten des Sachenrechts während des juristischen Studiums aneignen konnte. Aufgrund dessen, dass die Ulme im Umgebungsplan hälftig sowohl auf ihrem Grundstück als auch auf dem Nachbargrundstück eingezeichnet worden war, hätten die Beschuldigten 1 und 2 skeptisch werden und weitere Abklärungen treffen müssen.