Die Umgebungsplanung war den Beschuldigten 1 und 2 bekannt. Es war für die Beschuldigten aufgrund des Umgebungsplans mithin leicht erkennbar, dass die Ulme über die Grundstücksgrenze gewachsen und nicht mehr ausschliesslich auf ihrem eigenen Grundstück gestanden ist. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es als Allgemeinwissen vorausgesetzt gilt, dass sich das Alleineigentum nur auf das eigene Grundstück erstrecken kann, auch wenn der Zaun auf das andere Grundstück hinübergedrückt wird. Dieses Wissen muss sich auch ein Laie entgegenhalten lassen und gilt umso mehr, als die Beschuldigte 2 Rechtsanwältin ist.