Insoweit liegt noch keine vollständige Untersuchung vor. Vorliegend kommt hinzu, dass auf dem mit der Strafanzeige eingereichten Umgebungsplan vom 29. März 2017 (vgl. Beilage 5 zur Anzeige) die Ulme hälftig auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin eingezeichnet worden ist (vgl. dazu auch das Schreiben des Bauinspektorats vom 17. März 2017, wonach im Umgebungsplan geschützte Bäume mit genauem Standort eingezeichnet werden müssten [Hervorhebung beigefügt]). Dies spricht dafür, dass sich die Ulme tatsächlich etwa hälftig auf beiden Grundstücken befunden hat. Die Umgebungsplanung war den Beschuldigten 1 und 2 bekannt.