9 tritt auf den Boden auf dem Grundstück der Einwohnergemeinde Bern resp. der Beschwerdeführerin (Baurechtsinhaberin) befunden hat. Es ist nicht ersichtlich, welches der beiden Fotos den tatsächlichen Begebenheiten entspricht und wie stark der Maschendrahtzaun durch die Ulme effektiv auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gedrückt worden ist. Entsprechendes muss für die Frage der Erkennbarkeit eines möglichen Miteigentums näher abgeklärt werden, stellt dies doch ein massgeblicher Hinweis für einen (Eventual-)Vorsatz dar. Insoweit liegt noch keine vollständige Untersuchung vor.