Dies dürfte, als der Baum noch gestanden habe, schlecht erkennbar gewesen sein. Dabei verkennt sie allerdings, dass auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige vom 11. September 2017 ein Foto des Baumstrunkes eingereicht hat (vgl. Beilage 8 zur Anzeige). Auf diesem Foto ist der Grenzverlauf mit einer Holzleiste derart eingezeichnet, dass sich praktisch die Hälfte des Stammes resp. Baumstammstumpfes beim Aus-