Zum Grundstück der Einwohnergemeinde Bern hin war der Baum nach wie vor durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt, welcher durch die Ulme eingedrückt wurde. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf die von den Beschuldigten 1 und 2 eingereichten Fotos (vgl. Beilage 7 f. zum Schreiben der Beschuldigten 1 und 2 vom 30. Oktober 2017 an das Bauinspektorat) und schlussfolgert, dass sich nur ein sehr untergeordneter Teil des Baumstunks auf dem Grundstück der Einwohnergemeinde Bern befunden habe. Dies dürfte, als der Baum noch gestanden habe, schlecht erkennbar gewesen sein.