Sie hätten sich diesbezüglich keine Gedanken gemacht. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Ulme auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 gepflanzt und mit der Zeit auf die Grenze gewachsen ist. Zum Grundstück der Einwohnergemeinde Bern hin war der Baum nach wie vor durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt, welcher durch die Ulme eingedrückt wurde.