Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint eine Verurteilung vielmehr mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. 4.5 Das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Sachbeschädigung kann derzeit aber auch nicht unter dem Blickwinkel des fehlenden subjektiven Tatbestands eingestellt werden. Fest steht, dass die Beschuldigten 1 und 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Juni 2018 ausgesagt haben, dass es ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass die gefällte Ulme im Mitbesitz gewesen sein könnte. Sie hätten sich diesbezüglich keine Gedanken gemacht.