O., Literatur zu Art. 670 ZGB). Jedenfalls kann angesichts der von der Beschwerdeführerin erwähnten einschlägigen Lehrmeinungen sowie des Urteils des Obergerichts Aargau nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass an der Ulme offensichtlich kein Miteigentum bestanden hat. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Miteigentums und damit einer fehlenden fremden Sache ist daher nicht gerechtfertigt. Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint eine Verurteilung vielmehr mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch.