Wie die Beschwerdeführerin zu Recht dargetan hat, hat sich die neuere Lehre mit Grenzbäumen nicht spezifisch auseinandergesetzt, sondern deren Ausführungen beschränken sich stattdessen auf die allgemeine Miteigentumsvermutung nach Art. 670 ZGB. Es ist daher umso mehr unabdingbar, auf die ältere, eingehendere Literatur zurückzugreifen, zumal ROOS insbesondere auch von REY/STREBEL zitiert wurde, ohne dass auf die Ausführungen von ROOS eingegangen resp. diese kritisch hinterfragt wurden (vgl. REY/STREBEL, a.a.O., Literatur zu Art.