Es trifft zwar zu, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinungen und das Urteil des Obergerichts Aargau etwas älter sind. Dies führt indes nicht dazu, dass diese unberücksichtigt zu bleiben haben resp. dass unter Verweis auf neuere Kommentare zu Art. 670 ZGB davon ausgegangen werden muss, die Auffassung von ROOS und LINDENMANN habe sich nicht durchgesetzt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht dargetan hat, hat sich die neuere Lehre mit Grenzbäumen nicht spezifisch auseinandergesetzt, sondern deren Ausführungen beschränken sich stattdessen auf die allgemeine Miteigentumsvermutung nach Art.