Die Ulme stand unbestrittenermassen auf der Grenze der Grundstücke der Parteien. Selbst wenn die Ulme zum grössten Teil auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 gestanden wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Baum von diesem Ausmass ausschliesslich dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2 und nicht auch dem benachbarten Grundstück, auf welchem sie ebenfalls zumindest teilweise stand, gedient haben soll (beispielsweise durch Schattenwurf etc.). Es trifft zwar zu, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinungen und das Urteil des Obergerichts Aargau etwas älter sind.