O., S. 87 f.). Auch das Obergericht Aargau gehe davon aus, dass Grenzbäume nicht zwingend als Grenzvorrichtungen dienen müssten, um gemäss Art. 670 ZGB im Miteigentum zu stehen (vgl. AGVE 1990 S. 16). Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinungen sowie das Urteil des Obergerichts Aargau (vgl. dazu im Detail Ziff. 2.2 der Beschwerde sowie Ziff. 2.1.9 ff. der Replik) spricht in der Tat einiges dafür, dass hinsichtlich der gefällten Ulme von Miteigentum auszugehen ist. In Gegensatz zu künstlich geschaffenen Bauwerken lässt sich bei Grenzpflanzen in der Regel nicht sagen, ob ein Nutzen für die angrenzenden Grundstücke besteht und wie er sich auf diese verteilt.