vor, die Voraussetzung, dass das Objekt auf der Grundstücksgrenze dem Nutzen beider Grundstücke diene, gelange bei Grenzpflanzen für die Miteigentumsvermutung nicht zur Anwendung. Entscheidend sei einzig, dass es sich um einen Baum handle, welcher auf der Grundstücksgrenze gestanden sei. Folge man ROOS, sei klar, dass die Ulme ungeachtet ihrer Funktion und ihres Nutzens unter Art. 670 ZGB zu subsumieren sei (vgl. ROOS, a.a.O., S. 126). Folge man LINDENMANN, sei ein gemeinsamer Vorteil zwangsläufig schon nur deshalb zu bejahen, weil die Ulme auf der Grenze stehe (vgl. LINDENMANN, a.a.O., S. 87 f.).