2016, N. 1 zu Art. 670 ZGB; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, in: Zürcher Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 1977, N. 1 zu Art. 670 ZGB; MEYER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV 1. Abteilung 2. Teilband, 1974, N. 4 zu Art. 670 ZGB). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigten 1 und 2 vertreten die Auffassung, dass die gefällte Ulme nicht als Grenzvorrichtung zum Nutzen des Grundstücks der Beschuldigten 1 und 2 sowie des Nachbargrundstücks Gbbl. x.________ der Einwohnergemeinde Bern gedient habe, an welchem die Beschwerdeführerin ein Baurecht (Dienstbarkeit) hat.