2015, N. 1 zu Art. 670 ZGB). Die Miteigentumsvermutung erfasst Vorrichtungen, die auf der Grenze zweier Grundstücke stehen. Damit ist nicht gemeint, dass sich deren Funktion auf die Abgrenzung dieser Liegenschaften beschränkt; entscheidend ist vielmehr, dass diese Objekte der Nutzung beider Grundstücke dienen (vgl. REY/STREBEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 670 ZGB; GÖKSU, in: CHK – Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 670 ZGB; BERGER- STEINER/SCHMID, in: Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 670 ZGB;