7 als Baurechtsinhaberin bestanden hat. Diese Frage konnte allerdings nicht offen gelassen resp. – wie es von der Generalstaatsanwaltschaft gemacht wurde – klarerweise verneint werden. Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke wie Mauern, Hecken und Zäune auf der Grenze, wird gemäss Art. 670 ZGB Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet. Diese Miteigentumsvermutung wird auch auf Grenzbäume und -sträucher sowie auf Grenzgewässer analog angewandt (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 670 ZGB).