a-e StPO nicht gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf diejenigen in ihrer Replik, verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung zu Recht vorab geprüft, ob an der gefällten Ulme Miteigentum der Beschuldigten 1 und 2 und der Einwohnergemeinde Bern resp. Mitbesitz der Beschwerdeführerin