zu Art. 186 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht seines Opfers zu verletzen und er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O. N. 39 zu Art. 186 StGB). 4.4 Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO nicht gegeben.