4.3 Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedenden Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Vollendet ist das Delikt, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum eindringt bzw. diesen ohne dessen Einwilligung betritt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O. N. 24 zu Art.