des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 1, 12 und 16 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB).