Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Miteigentum oder Gesamteigentum gewährt kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Mit- oder Gesamteigentum stehende Sache fremd im Sinne von Art. 144 StGB ist. Ebenfalls geschützt ist das fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrecht, wie z.B. Grunddienstbarkeiten (Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;